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Automatikregelung
ab 1. April 2021
Einführung Fahrerlaubnis Klasse B197
zum 1. April 2021 tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinsichtlich der sog. Automatikregelung in Kraft. Hierdurch ergeben sich Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung: Es wird die Möglichkeit geschaffen, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Beschränkung auf Automatikfahrzeuge zu erwerben, sofern zwar die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe absolviert wird, jedoch im Vorfeld in der Fahrschule eine praktische Fahrausbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden sowie eine 15-minütige Abschlussfahrt auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist. In der Fahrerlaubnis-Verordnung erfolgen hierfür folgende Änderungen:
Der bisherige § 17 Absatz 6 entfällt zum 1. April 2021, diese Regelungen werden in den neuen ab 1. April geltenden § 17a integriert. Darüber hinaus werden die Fahrschüler-Ausbildungsordnung sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr entsprechend angepasst.
Welche Neuerung gibt es ab 1. April 2021?
Grundsätzlich wird auch nach dem 1. April 2021 eine Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe beschränkt, sofern die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt wurde. Die bisherige Ausnahme für Erweiterungs-/ Aufstiegsfahrerlaubnisklassen bleibt bestehen, sofern im Vorfeld eine Fahrerlaubnis ab der Klasse B auf einem Schaltgetriebe erworben wurde. Neu ist nun, dass die Beschränkung auch dann nicht erfolgt, wenn der Bewerber durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Fahrschule nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist (vgl. § 17a Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe muss hierfür mindestens zehn Stunden umfassen (§ 5a Absatz 1 Fahrschüler-
Ausbildungsordnung). Grundlage für diese Fahrausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. Die Ausbildung darf erst abgeschlossen werden, wenn der Fahrschüler in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dem Fahrlehrer nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Zum Nachweis, dass die Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe abgeschlossen wurde, stellt die Fahrschule einen Nachweis (Schaltkompetenznachweis) aus, § 5a Absatz 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung und Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
Inhaber einer Fahrerlaubnis mit Automatikbeschränkung können weiterhin die Aufhebung dieser Beschränkung beantragen, § 17a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung. Grundsätzlich ist hierfür auch künftig der Nachweis in Form einer praktischen Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erforderlich. Durch die Neuregelung wird für die Klasse B jedoch ebenfalls eine Erleichterung geschaffen, § 17a Absatz 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung. Für den Austrag der Automatikbeschränkung genügt insofern künftig auch die Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, die eine Ausbildung und eine mindestens 15-minütige Abschlussfahrt in der Fahrschule belegt (vgl. oben).
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird, in Fällen in denen die Prüfung nicht auf einem Schaltfahrzeug abgelegt wurde, aber ein Schaltkompetenznachweis nach Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgelegt wurde, jeweils mit der nationalen Schlüsselzahl 197 versehen. Diese wird auf dem Kartenführerschein in Feld 12 zur Klasse B eingetragen. Zu beachten ist insofern, dass für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B197 bei den aufbauenden Fahrerlaubnisklassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ggf. nicht auf die Beschränkung auf Automatikfahrzeuge verzichtet werden kann, wenn nicht zumindest eine dieser Prüfungen auf einem mit Schaltgetriebene ausgestatteten Fahrzeug abgelegt wurde.
Was bedeuten die Neuerungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B in der Praxis für das Antragsverfahren?
Durch die Neuregelung entstehen zusätzliche Möglichkeiten eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. In der Praxis bestehen daher neue Antragsmöglichkeiten für den Fahrerlaubnisbewerber.
Grundsätzlich gibt der Fahrerlaubnisbewerber mit seinem Antrag den Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vor. Es liegt daher auch in seiner Verantwortung, dass der Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig und korrekt gestellt wird. Dies gilt auch für mögliche Änderungen des Antrages, beispielsweise beim Wechsel von Klasse B auf B197 oder umgekehrt.
Auf die Fahrschulen und Fahrlehrer kommt daher künftig ein größerer Beratungsaufwand zu, um dem Fahrerlaubnisbewerber die verschiedenen Möglichkeiten eines Erwerbes der Fahrerlaubnisklasse B zu erläutern.
Im Idealfall sollte der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B von vorneherein korrekt bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Dadurch kann die Bearbeitung zügig erfolgen, die Behörde den passenden Prüfauftrag erteilen und den entsprechenden Kartenführerschein bestellen.
Sollte es im Rahmen der Fahrausbildung zu einer Änderung kommen, muss dies der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig, in der Regel ca. vier Wochen vor dem Prüfungstermin (erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde), mitgeteilt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die erforderlichen Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden und die Prüfungen durchgeführt werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde erteilt den
Prüfauftrag an die Technische Prüfstelle auf Grundlage der Angaben des Führerscheinbewerbers im Antrag auf Fahrerlaubnis. Haben sich während der Fahrausbildung Änderungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ergeben, welche nicht rechtzeitig an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet wurden, stimmt derPrüfauftrag unter Umständen nicht mehr mit der tatsächlich zu fahrenden Prüfung überein. In diesen Fällen ist eine Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich nicht möglich. Die Technische Prüfstelle ist an den von der Fahrerlaubnisbehörde erteilten Prüfauftrag gebunden.
Eine nachträgliche Änderung des ursprünglich gestellten Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. So muss ggf. ein neuer Kartenführerschein kostenpflichtig bestellt werden. Im Falle eines kurzfristigen Ausfalls einer terminierten Prüfung aufgrund eines abweichenden Prüfauftrags werden Kosten fällig. Um dies zu vermeiden, sollten die Bewerber gemeinsam mit der Fahrschule frühzeitig entscheiden, welche Option für sie am besten geeignet ist.
Nachweis Schaltkompetenz
Der Nachweis (Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung) wird durch den Inhaber der Fahrschule bzw. der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes unterzeichnet und mit Stempel der Fahrschule versehen. Auf dem Nachweis unterschreibt ebenso der Fahrschüler. Der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe kann entweder dem Sachverständigen oder Prüfer bzw. der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des Nachweises nach Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen. Der Führerschein mit der Schlüsselzahl B197 kann gegebenenfalls im Falle einer bestandenen Prüfung vom Sachverständigen oder Prüfer nur unmittelbar ausgehändigt werden, wenn der Schaltkompetenznachweis gegenüber der TP erfolgt ist, bzw. die Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, dass dieser dort vorgelegt wurde.
In der Praxis empfiehlt es sich insofern den Nachweis über die Schaltkompetenz, wie auch die Ausbildungsbescheinigung, ggf. gegenüber der TP zu erbringen. Dem Sachverständigen oder Prüfer liegen dann die entsprechenden Unterlagen vor, um die praktische Fahrerlaubnisprüfung durchführen zu können. Seitens der Technischen Prüfstelle wird die Fahrerlaubnisbehörde dann informiert, dass sowohl Ausbildungsbescheinigung wie auch der Nachweis der Schaltkompetenz zur Fahrerlaubnisprüfung vorlagen.
Prüfung der Übereinstimmung des Prüfauftrags mit dem Ausbildungsabschluss des Bewerbers
Der aaSoP muss zu Beginn der Prüfung überprüfen, ob die Fahrerlaubnisprüfung
grundsätzlich durchgeführt werden darf. Die Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn der Prüfauftrag mit dem Ausbildungsabschluss des Bewerbers übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, ist die Prüfung zu beenden. Dem Bewerber ist mitzuteilen, dass der Prüfauftrag nicht mit dem Ausbildungsabschluss übereinstimmt und somit aufgrund der rechtlichen Vorgaben die Prüfung nicht durchgeführt werden darf. Des Weiteren ist der Bewerber zu informieren, dass er sich mit seiner zuständigen Führerscheinstelle in Verbindung setzen muss, damit der bestehende Antrag zum Fahrerlaubniserwerb und danach der Prüfauftrag durch die Führerscheinstelle entsprechend angepasst werden muss. Erst danach kann die Prüfung durchgeführt werden. Die Kosten für die Prüfung sind zu erheben.
Schaltkompetenznachweis nach Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Der Schaltkompetenznachweis nach Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ist nach derzeitigem Stand der Gesetzgebung an keine Gültigkeitsfrist gebunden. Relevant ist nur die Dokumentation des Ausstellungsdatums und damit der Abschluss dieser Ausbildung mit einem Test.
(Quelle: Erlass Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, vom 05.03.2021, Az.: C4-3613-2-7, Verkehrsministerium Baden-Württemberg vom 08.03.2021, Az.: VM4-3853-11/1, AS-AT-FE-PM)
Begleitetes Fahren
Begleitetes Fahren mit 17 Jahren gibt es seit dem 1.1.2008.
Junge Fahrer können so zusätzliche Fahrpraxis sammeln.
- gilt für die Kl. B+BE (Auto+Anhänger)
- Ausbildung ab 16½ Jahren
- Kl. AM+L (Moped+Traktor) dürfen auch ohne Begleitung gefahren werden.
- die Probezeit beginnt mit Erhalt der Prüfbescheinigung!
- Begleitperson (auch mehrere) Mindestalter 30 Jahre, 5 Jahre FS Kl.B, max. 1 Punkt in Flensburg
- zusätzliche Kosten: 8,70 Euro für die Prüfbescheiningung, 11 Euro pro Begleitperson, ansonsten ganz normale Ausbildung in der Fahrschule ohne Mehrkosten!
Geschwisterrabatt Klasse B gibts noch immer:
Das 2. Kind erhält zwei Stunden Rabatt, das 3. drei, ab dem 4. Kind vier Stunden.
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